Mediation: Effektive Konfliktlösung für Unternehmen und Organisationen
Was ist eine Mediation?
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren* zur Konfliktlösung, bei dem ein neutraler Dritter, der Mediator, den Dialog zwischen den Konfliktparteien fördert. Das Ziel der Mediation ist es, eine einvernehmliche und nachhaltige Lösung zu finden, die den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht wird.
Als Mediator bietet Ralf Hasford professionelle Mediation für Unternehmen und Verbände an
Der Berliner Mediator Ralf Hasford hat sich auf Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement in Unternehmen und Organisationen spezialisiert. Mit seiner Expertise unterstützt er Sie dabei, Konflikte effektiv und nachhaltig zu lösen und eine positive Streitkultur zu entwickeln.
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mediation
Damit eine Mediation erfolgreich verlaufen kann, sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Dazu gehören das Engagement und die Bereitschaft der Konfliktparteien, sich auf den Mediationsprozess einzulassen, sowie das Vertrauen in den Mediator. Der Mediator sollte über Fachkenntnisse in den relevanten Bereichen verfügen und unparteiisch agieren.
- Mediation ist freiwillig, findet in einem geschützten Raum statt und unterliegt der Verschwiegenheit
- Der Mediator ist unparteiisch und genießt dadurch das Vertrauen beider Konfliktparteien
- Die Konfliktparteien lassen sich auf den Mediationsprozess sowohl sachlich als auch emotional ein
- Der Mediator erkennt und benennt die Konflikte sowie die Bedürfnisse der Parteien
- Fachkenntnisse in entsprechenden rechtlichen, technischen, betriebswirtschaftlichen Fragen bringt der Mediator mit
Wie startet eine Mediation?
Eine Mediation beginnt in der Regel mit einer Erstberatung, bei der die Konfliktparteien und der Mediator die Situation analysieren und den weiteren Verlauf des Mediationsprozesses planen. Im Laufe der Mediation führt der Mediator die Parteien durch verschiedene Phasen, in denen sie ihre Positionen und Interessen klären, Optionen entwickeln und schließlich zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.
Konflikte in Unternehmen / Organisation
In Unternehmen / Organisation finden sich unterschiedliche Konflikte, die strukturell bedingt sind. Nicht alle sind schädlich, sondern können gewollt, geduldet oder sogar notwendig sein, um Innovationen zu ermöglichen bzw. umzusetzen. Andere dagegen sind schädlich und führen zu ineffizienten oder vergifteten Verhältnissen. Diese können zum Beispiel auftreten zwischen:
- Arbeitgebern und Arbeitnehmern
- Geschäftsführung und Betriebsrat sowie Vorgesetzten und Kollegen
- Vorstand und Aufsichtsrat
- Mitarbeiter/innen sowie Führungskräften unterschiedlicher Abteilungen
- Mitarbeiter/innen, Führungskräften, Unternehmensleitung bei innerbetrieblichen Projekten
- Mitarbeitern untereinander
Sie treten zum Beispiel auf bei:
- Konflikten um Tarife, Mitbestimmung, Umstrukturierungen, Teilhabe
- Betriebsübernahmen / Betriebsübergaben / Nachfolge
- Umgruppierungen, Auflösen oder Zusammenlegen von Abteilungen
- Arbeit in kollaborativen Projektgruppen
- Mobbing am Arbeitsplatz
- Entsendung von Arbeitnehmer/innen
- Neue Ausrichtung von Verbänden
Konfliktfelder zwischen Unternehmen / Organisationen
Konflikte sind aber auch zwischen unterschiedlichen Unternehmen oder Organisationen möglich. Diese führen häufig zu ineffizienten oder gestoppten Projekten, die unternehmensübergreifend vereinbart waren. So etwa zwischen / bei:
- Lieferanten und Abnehmern
- Unternehmen und Kunden (Reklamationen)
- Gesellschaftern und Geschäftsführung (Shareholder)
- Kooperationen und Arbeitsgemeinschaften
- Staat, Landesvertretung und Organisation, Vereinen, Bürger/innen-Bewegung
- Dachverbänden und regionalen Verbänden bzw. Verbänden benachbarter oder gleicher Branchen
- Verbänden und Mitgliedsunternehmen
- Zusammenlegung von Verbänden oder Vereinen
- Neue Inhaber und alte Inhaber während oder nach der Unternehmensübernahme
- Geltendmachung von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen
- Einsatz von Subunternehmen zur Umsetzung
- Ausübung von Franchising
- Verstößen im Bereich geistiges Eigentum, Marken, Patente
- Insolvenzen
Mediation mit Ralf Hasford
Mediation bietet Unternehmen und Organisationen eine effektive Möglichkeit, Konflikte zu lösen und nachhaltige Lösungen zu finden. Durch die Unterstützung eines erfahrenen Mediators wie Ralf Hasford können Sie Kosten sparen, die Produktivität steigern und eine positive Streitkultur entwickeln. Wenden Sie sich noch heute an Ralf Hasford, um mehr über seine Leistungen als Mediator zu erfahren.
Die Kosten der Wirtschaftsmediation
Die Kosten für externe Mediator/innen richten sich in der Regel nach dem Zeitaufwand (Stunden). Das Honorar ist frei verhandelbar und basiert auf ein Angebot der Mediator/in. Mediationen werden in mehreren Schritten an unterschiedlichen Tagen durchgeführt.
Anfrage & Kontakt:
So treten Sie mit Ralf Hasford in Kontakt:
Telefon: +49 30 2363 9390 | +49 1511 150 9766 | Email: moderation@hasford.de
Post: Business Moderation Hasford · Goßlerstraße 22 · 12161 Berlin
Deutschlandweit im Einsatz – in Berlin beheimatet. Arbeitssprache: Deutsch
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*Auszug aus dem Mediationsgesetz (MediationsG)
Link: Gesetze im Internet
§ 1 Begriffsbestimmungen
- (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
- (2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
- (1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
- (2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
- (3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
- (4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
- (5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
- (6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
- (1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
- (2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
- (3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
- (4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
- (5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
- die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist
- die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder3.
- es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
- Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
- Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
- Konfliktkompetenz,
- Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
- praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.
§ 6 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
- Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
- zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
- Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
- Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
- Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
- Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.
§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
- (1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.
- (2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
- (3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.